Wartungsverträge für kraftbetätigte Torantriebe von DRAHT-WERNER

Automatische Torantriebe unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherheit, weil deren Verwendung ohne entsprechende Sicherheitsmaßnahmen lebensgefährlich sein kann. Die Montage, die Inbetriebnahme und die Überprüfung automatischer Toranlagen darf ausschließlich durch speziell qualifiziertes Personal erfolgen.

Auszug aus der BGR 232
(bisherige ZH1/494)

Fachausschuss „Bauliche Einrichtungen“ vom BGZ aus der aktualisierten Fassung von 2003, kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

5 Betrieb
5.3 Die Wartung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren darf nur durch vom Unternehmer beauftragte Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Wartungsarbeiten vertraut sind.

6 Prüfung
6.1 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann.

In die Prüfung sind auch die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Bei bauartgeprüften Fangvorrichtungen erstreckt sich die Prüfung auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Gängigkeit bewegter Teile. Die Prüfung bauartgeprüfter Fangvorrichtungen braucht sich nicht darauf zu erstrecken, den Flügel fangen zu lassen. Nicht bauartgeprüfte Fangvorrichtungen sind darüber hinaus einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, die die Funktionsfähigkeit feststellt. Hierbei kann es erforderlich sein, den Flügel fangen zu lassen.

6.2 Die Durchführung der Prüfung nach Abschnitt 6.1 ist zu dokumentieren.

Unsere qualifizierten Mitarbeiter im Bereich E-Service tragen für die Sicherheit Ihrer Anlagen auch nach der fachmännischen Montage Sorge, indem sie die vorgeschriebenen UVV-Prüfungen sowie Wartungen für Sie durchführen. Natürlich geschieht die regelmäßige Wartung durch den Hersteller im Rahmen eines Wartungsvertrages auf freiwilliger Basis, sie ist aber unbedingt empfehlenswert, führt sie doch zu einer maßgeblichen Kosteneinsparung für den Betreiber sowie einer Verlängerung der Lebensdauer von kraftbetätigten Anlagen im Bereich Objektschutz.

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